Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versammlungsgesetz NRW
VersG NRW§ 31 Entschädigung und Schadenersatz
Stand: 26.08.2026
Die allgemeinen Entschädigungsregelungen finden Anwendung. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
Teil 6
Zuständigkeit, Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten